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Hunde müssen angeleint sein in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli

Die Gemeinde Wardenburg weist darauf hin, dass Hunde während der Brutzeit und Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli angeleint sein müssen. Die Anleinpflicht gilt für jeden Hund, auch auf dem Deich, in der Marsch, im Ort sowie in den Randgebieten und insbesondere in den Wiesen und Wäldern. Die Gemeindeverwaltung appeliert an alle Hundebesitzer, sich an die Anleinpflicht für Hunde zu halten.

Leinenzang ab 1. April. Foto: Pixabay

 

 

WARDENBURG | Pressemitteilung Hendrik Müller – Gemeinde Wardenburg • SEO Redaktion Uta Grundmann-Abonyi Agentur GrAbo im KREATIVbüro | Foto Pixabay

 

Leinenzwang für Hunde während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines jeden Jahres gilt für Hunde in der freien Landschaft ein Leinenzwang.

Im Frühling bringen viele Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt. Einige Tierarten, wie beispielsweise der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs; bei anderen Arten sind die Muttertiere tragend und darum in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft.

Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.

Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an diese Bestimmung halten.

Die Gemeinde appelliert daher an alle Hundehalter, sich entsprechend verantwortungsvoll zu verhalten, Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen und den Leinenzwang einzuhalten.

Verstöße gegen den Leinenzwang können mit Verwarnungs- und Bußgeldern geahndet werden. Allerdings ist im Interesse des Tierschutzes zu hoffen, dass solche belastenden Maßnahmen gegen einzelne Hundehalter nicht verfügt werden müssen.


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