Seit hundert Tagen beseteht nun das neue Pflegestärkungsgesetz. Pflegende Angehörige haben zum Beispiel ein Recht auf einen von der Pflegekasse bezahlten Pflegekurs. Foto: Gerda Mahmens_pixelio.de
23. Mai 2017 | Onlineredaktion: Cornelia Schröder
Was hat sich für pflegende Angehörige geändert?
Im Mittelpunkt der Berichterstattung zum neuen Pflegestärkungsgesetz steht oft die veränderte Einstufungspraxis: Früher wurden Pflegestufen benannt, um Hilfeleistungen zu beantragen, heute sind es Pflegegrade. Abgesehen von dieser Bewertung aber soll Teil 2 des Pflegestärkungsgesetzes die Lage der pflegenden Angehörigen verbessern. Denn: Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt – oft durch Familienangehörige.
Diesen Angehörigen will der Gesetzgeber nun bessere Unterstützung, Wahlmöglichkeiten bei der Pflege und mehr gesellschaftlichen Rückhalt geben. Das heißt praktisch: Pflegende Angehörige haben ein Recht auf einen von der Pflegekasse bezahlten Pflegekurs. Sie können bis zu sechs Wochen im Jahr eine Auszeit von der Pflege nehmen (Verhinderungspflege). Sie haben in bestimmten Fällen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge. Und sie können sich vom Job freimachen: Wer pflegt und berufstätig ist, kann bis zu zehn Tage unter bestimmten Voraussetzungen einmalig Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen (Pflegeunterstützungsgeld) und bis zu zwei Jahre seine Arbeitszeit reduzieren (Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz). „Diese beiden Gesetze sind oft in ihrer Reichweite nicht bekannt, obwohl sie bereits zwei Jahre in Kraft sind, um eine Balance zwischen Pflege und Beruf zu fördern“, sagt Thomas Barke, Sozialberater des SOVD Oldenburg. “Beide Gesetze machen es möglich, sich insgesamt zwei Jahre von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Angehörige kurzzeitig maximal zehn Tage den Arbeitsplatz verlassen, wenn die Planung der häuslichen Pflege dies erfordert. Dabei erhalten sie Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz. Sie können aber auch maximal sechs Monate pausieren und haben Anrecht auf ein zinsloses Darlehen. Oder sie können sich nach dem Familienpflegezeitgesetz 12 Monate freistellen lassen, auch mit dem Recht auf ein zinsloses Darlehen.
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